§ 146 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 146 Abs. 3: I.d.F.d. § 26 Nr. 4 G v. 30. 1. 1937 I 166; HGB v. 10. 5. 1897 S. 219; AktG v. 30. 1. 1937 I 107
(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.
(2) 1Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 524 Abs. 1 und 2, § 530 Abs. 1, §§ 685, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.