§ 13b GOrgG - Wegfall des Vorverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt
- 1.bei Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 2.bei Entscheidungen nach § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
- 3.bei Entscheidungen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes,
- 4.bei Entscheidungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes,
- 5.bei Entscheidungen nach § 13 des Bildungsfreistellungsgesetzes,
- 6.bei Entscheidungen nach § 41 des Waffengesetzes.
(2) Wird verwaltungsgerichtliche Klage in den in Absatz 1 genannten Fällen erhoben, hat die Behörde spätestens mit Eingang der Aufforderung des Gerichts nach § 85 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts zu prüfen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.
(3) Wendet sich ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, ist auch in den in Absatz 1 genannten Fällen ein Vorverfahren durchzuführen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.