§ 93 HGO - Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
- 2.im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.