§ 25e BVG - Einsatz von Einkommen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) Einkommen der Hilfe suchenden ist zur Bedarfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus

  1. 1.
    einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert des Bemessungsbetrages des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (Bemessungsbetrag),
  2. 2.
    den Kosten der Unterkunft,
  3. 3.
    einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfe suchenden überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere vom Hilfe suchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten überwiegend unterhaltene Person,

höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Betrages in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Familienzuschlags.

(2) 1Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der Eltern einzusetzen. 2Für den Einsatz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Beschädigten und für jede Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Beschädigten bisher überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Kriegsopferfürsorge unterhaltspflichtig werden. 3Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der §§ 26a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 27a; § 26 Abs. 5 Satz 2, § 26b Abs. 4, § 26c Abs. 11, § 27 Abs. 2 letzter Satz und § 27d Abs. 5 bleiben unberührt.

(4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, auch insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen; darüber hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn der Hilfe suchende auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, so lange er nicht einen anderen überwiegend unterhält.

(5) 1Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Einsatz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verlangt werden. 2Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist. 3Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend und verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.