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§ 29 KFAG - Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet.

(2) Dem Beirat gehören an,
ein Vertreter des Ministers des Innern,
ein Vertreter des Ministers der Finanzen,
zwei Vertreter der Landkreise, ein Vertreter des Stadtverbandes,
vier Vertreter der Gemeinden.
Es werden benannt,
die Vertreter der Landkreise durch den Landkreistag Saarland,
der Vertreter des Stadtverbandes durch den Stadtverband Saarbrücken und die Vertreter der Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag.
Der Vertreter des Ministers des Innern führt im Beirat den Vorsitz.

(3) Der Beirat wird von dem Minister des Innern im Bedarfsfalle einberufen. Der Minister des Innern hat dem Antrag der Vertreter der Landkreise, des Stadtverbandes und der Gemeinden auf Einberufung des Beirates zu entsprechen.

(4) Dem Beirat obliegt

  1. 1.
    die Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes,
  2. 2.
    die Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Änderungen dieses Gesetzes.

(5) Dem Beirat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.