§ 77 SächsPersVG - Mitwirkungsrechte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.
    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
  2. 2.
    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  3. 3.
    Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen,
  4. 4.
    Einführung, Änderung, Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Beschäftigten betroffen ist,
  5. 5.
    Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG.