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§ 16 StVO - Warnzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

  1. 1.
    wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
  2. 2.
    wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.