§ 16 StVO - Warnzeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
- 1.wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
- 2.wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.