§ 1 2. ProdSV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-4-1
(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
- 1.
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- 2.
Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
- 3.
Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
- 4.
Spielzeugdampfmaschinen sowie
- 5.
Schleudern und Zwillen.
(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung(1) bleiben unberührt.
Nach Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) sollen in § 1 Absatz 4 die Wörter "§ 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter "§ 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.