§ 44 SchwbAV - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge auf Grund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.