§ 44 SchwbAV - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge auf Grund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.