§ 10 LGG - Stellenausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, muss ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden. Bei der Neubesetzung hat sich die Dienststelle an den Grundsätzen des Frauenförderplanes gemäß § 7 zu orientieren.
(2) Auf eine Ausschreibung kann - nach Anhörung der Frauenbeauftragten - verzichtet werden, wenn die Arbeitsplätze
- a)für die Rückkehr von Beschäftigten nach einer Beurlaubung oder Abordnung vorgesehen sind oder
- b)Anwärtern oder Anwärterinnen bzw. Auszubildenden der Dienststelle vorbehalten sein sollen oder
- c)für Beschäftigte vorgesehen sind, deren Arbeitsplätze durch Organisationsentscheidungen der Dienststelle oder auf Grund eines abgestimmten Personalentwicklungskonzeptes des Dienstherrn entfallen sind oder entfallen sollen oder
- d)auf Grund ausreichend vorliegender Bewerbungen insbesondere auch von Frauen eine Ausschreibung entbehrlich erscheint.
(3) Vor jeder Ausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle auch mit einer verringerten Arbeitszeit, bei gleichzeitig existenzsicherndem Einkommen, ausgeschrieben werden kann.
(4) Die Ausschreibung muss alle wesentlichen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung enthalten, die bei der Stellenbesetzung herangezogen werden sollen (Anforderungsprofil). Die Anforderungen haben sich ausschließlich an den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle bzw. des zu übertragenden Amtes zu orientieren.
(5) Jede Stellenausschreibung hat eine ausdrückliche Aufforderung an Frauen zu enthalten, sich zu bewerben. Hierbei ist auf das Bestehen eines Frauenförderplanes sowie auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen zu beseitigen, hinzuweisen. Weiterhin ist die gegebenenfalls die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung bzw. zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit anzuführen.
(6) Liegen nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die gesetzlichen oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes nachweisen, ist auf Verlangen der Frauenbeauftragten die Ausschreibung einmal zu wiederholen.
(7) Bei Maßnahmen, die das Personal-Service-Center in Erfüllung seiner Aufgaben vornimmt, ist eine Stellenausschreibung nicht erforderlich. (1)
Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 13. März 2006 - Lv 5/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 5, 9, 10 und 11 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 31. März 2005, S. 486 bis 496, sind nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.