Art. 19 BayHSchG - Organe und Organisationseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.die Hochschulleitung,
- 2.der Senat,
- 3.der Hochschulrat.
(2) 1Der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsident oder Präsidentin; die Grundordnung kann vorsehen, dass der Präsident oder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oder Rektorin führt; in diesem Fall finden die für Präsidenten und Präsidentinnen geltenden Vorschriften auf den Rektor und die Rektorin Anwendung. 2Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung führen die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizepräsidentin. 3Der Kanzler oder die Kanzlerin ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.
(3) 1Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können Fachhochschulen auch in Abteilungen gegliedert sein. 2An Kunsthochschulen kann die Gliederung in Fakultäten unterbleiben; die Hochschule für Fernsehen und Film ist in Abteilungen gegliedert. 3Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der Hochschule durch Rechtsverordnung. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über die Fakultäten entsprechend anzuwenden.
(4) 1Organe der Fakultät sind
- 1.der Dekan oder die Dekanin,
- 2.der Studiendekan oder die Studiendekanin und
- 3.der Fakultätsrat.
2Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1 durch den Präsidenten oder die Präsidentin, die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch den Studiendekan oder die Studiendekanin der Hochschule und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. 3Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine Fakultät abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 weitere Prodekane oder Prodekaninnen hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Organe und der Prodekan oder die Prodekanin sowie gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prodekane oder Prodekaninnen angehören.
(5) 1An den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. 2Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten. 3Als Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oder klinischen Einrichtung kann nur ein Professor oder eine Professorin bestellt werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestellt werden. 4In klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs Abteilungen eingerichtet werden; Satz 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 gelten entsprechend. 5Nähere Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung, die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen kann. 6Die auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
(6) 1Die Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2Bei der Zusammensetzung dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die Frauenbeauftragte der Hochschule oder einer Fakultät angehören. 3Die Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.