§ 42 OVP - Auswahl nach Bedarf
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz.
(2) Die Fächer des dringenden fachlichen Bedarfs stellt das für Schulen zuständige Ministerium je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung im Rahmen der Quote.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze, werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Gesamtnote entscheidet eine etwaige Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.
(4) Wird die Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze nicht voll in Anspruch genommen, so werden die verbleibenden Plätze nach § 43 vergeben.