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§ 82 VwVfG - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtliche Abkürzung
VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-6

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.