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§ 5 ThürSchulG - Grundschule

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) An der Grundschule können Diagnose- und Förderklassen mit den Klassenstufen 1, 1a und 2 eingerichtet werden.

(2) Am Ende der Klassenstufe 1 rücken die Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die nächste Klassenstufe vor.

(3) Im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann ab Klassenstufe 3 eine Fremdsprache angeboten werden. Die Klassenbildung bleibt davon unberührt. Die Schülerleistung ist nicht zu benoten.