§ 5 ThürSchulG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) An der Grundschule können Diagnose- und Förderklassen mit den Klassenstufen 1, 1a und 2 eingerichtet werden.
(2) Am Ende der Klassenstufe 1 rücken die Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die nächste Klassenstufe vor.
(3) Im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann ab Klassenstufe 3 eine Fremdsprache angeboten werden. Die Klassenbildung bleibt davon unberührt. Die Schülerleistung ist nicht zu benoten.