§ 5a LAbfG - Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaft ein Abfallentsorgungsplan, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
- 1.Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle,
- 2.Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,
- 3.die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
- 4.den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
- 5.Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen.
Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Soweit die bisher erstellten Abfallwirtschaftskonzepte einer Aktualisierung bedürfen, sind sie in aktualisierter Form spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der nach Absatz 2 Satz 6 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 6 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. Eine Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 3 Abs. 5 AbfG soll erst erfolgen, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft, die die Mitbenutzung einer fremden Abfallentsorgungsanlage anstrebt, der nach Absatz 2 Satz 6 zuständigen Behörde ihr Abfallwirtschaftskonzept vorlegt und dieses nach Form und Inhalt den Anforderungen der Absätze 1 und 2 genügt.
(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.