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§ 45 AzUVO - Entlassung

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-43 1

Während der Elternzeit darf eine Entlassung nach §§ 43 oder 44 LBG gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nicht ausgesprochen werden. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.