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§ 52 EStDV 1990 - Erhöhte Absetzungen nach § 7b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Gesetzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13a des Gesetzes zulässig.