§ 9 SPolG - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr,

  2. 2.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

    1. a)

      Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich Straftäter verbergen,

  3. 3.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

  1. 1.
    den Betroffenen anhalten,
  2. 2.
    den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
  3. 3.
    verlangen, daß der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
  4. 4.
    den Betroffenen festhalten,
  5. 5.
    den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
  6. 6.
    den Betroffenen zur Dienststelle bringen.

Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur von der Vollzugspolizei getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.