§ 30 OVP - Prüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können berufen werden:
- 1.
Schulleiterinnen und -leiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,
- 2.
Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und
- 3.
schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer
- 1.
die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder
- 2.
die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
- 3.
über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.
(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss in der Regel mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ergebnisse der Staatsprüfung und ist Widespruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen einschließlich der Langzeitbeurteilungen, archiviert die Unterlagen und steuert die Prüfungsverfahren einschließlich der Beurteilungsverfahren hinsichtlich Standardorientierung und Qualitätsentwicklung.