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§ 1 LKonV - Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)
Amtliche Abkürzung
LKonV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-81

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,

  1. 1.
    die nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
  2. 2.
    die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
  3. 3.
    Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
  4. 4.
    Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.

(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:

  1. 1.

    Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

    1. a)

      Schutz der Gesundheit,

    2. b)

      Hygiene,

    3. c)

      Zusatzstoffe,

    4. d)

      Behandlung mit ionisierenden Strahlen,

    5. e)

      Rückstände und Umweltkontaminanten,

    6. f)

      Schadstoffe,

    7. g)

      Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,

    8. h)

      betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,

    9. i)

      neuartige Lebensmittel;

  2. 2.

    Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;

  3. 3.

    Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

    1. a)

      Kennzeichnung,

    2. b)

      Kenntlichmachung,

    3. c)

      Verbote zum Schutz vor Täuschung,

    4. d)

      Werbung;

  4. 4.

    sensorische Prüfung der Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;

  5. 5.

    orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;

  6. 6.

    Prüfung technologischer Vorgänge;

  7. 7.

    Probenahme;

  8. 8.
    1. a)

      Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

    2. b)

      Erlass von Ordnungsverfügungen,

    3. c)

      im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;

  9. 9.

    Prüfung der Schrift- und Datenträger;

  10. 10.

    Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;

  11. 11.

    Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;

  12. 12.

    Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;

  13. 13.

    Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;

  14. 14.

    Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.