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§ 28 LWO - Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Für die Vorprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 25 entsprechend.

(2) Für die Zulassung der Landeswahlvorschläge gilt § 26 entsprechend.