§ 101 LHG M-V - Pflegedienstdirektorin oder Pflegedienstdirektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor ist für die Organisation des Pflegedienstes sowie für die Weiterbildung der Pflegeberufe verantwortlich. Sie oder er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Pflegedienstes zu beachten.
(2) Die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor wird nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes durch die Hochschulleitung bestellt. Sie oder er muss eine einschlägige Vorbildung und Berufserfahrung besitzen.