§ 43a HeilBerG - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/ EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin.
(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/ 16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Titels IV dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
(3) Die Ärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung gemäß Absatz 1 an, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.