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§ 61 PatG

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

(2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.