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§ 53 PersVG - Persönlichkeitsrechte des Bediensteten

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die Dienststelle hat den Bediensteten über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und seine Einordnung in den Arbeitsablauf der Dienststelle zu unterrichten. Sie hat den Bediensteten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Bedienstete rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen seine Person betreffenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten und zu allen seine Person betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eine Erörterung zu verlangen. Die Erörterung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung von Dienststelle und Personalrat. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.

(4) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen. Bedienstete, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen der Aufgaben ihrer Gewerkschaft tätig werden. Gleiches gilt für die parteipolitische Betätigung im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze und Bestimmungen.