§ 26 OBG - Geltung des Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit folgenden Maßgaben:
- 1.Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
- 2.Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.
- 3.Unbeschadet der sich aus den §§ 14 und 17 des Thüringer Datenschutzgesetzes ergebenden Pflichten gilt für die Berichtigung von Daten folgendes: Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
- 4.§ 34 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes gilt mit folgender Maßgabe: Die vorherige schriftliche Freigabe durch die den Datenschutz sicherstellende Stelle (§ 34 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz) hat sich auch auf die Fristen zu erstrecken, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; bei der Festlegung dieser Fristen ist nach Art und Bedeutung des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden.