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§ 21 HSchAG - Ladung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung werden vom Schiedsamt bestimmt.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.

(3) Die Ladung ist den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder durch die Post zuzustellen; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrages. Zugleich sind die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.