§ 85 ThürKO - Abschlußprüfung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Jahresabschluß eines Eigenbetriebs soll spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.

(2) Die Abschlußprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichts. Dabei werden auch geprüft

  1. 1.
    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
  2. 2.
    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. 3.
    die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
  4. 4.
    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.