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  • ab 01.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 17 ThürEG - Enteignungsbehörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde durchgeführt.