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§ 30 SchaumwZwStG - Steuertarif

Bibliographie

Titel
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Amtliche Abkürzung
SchaumwZwStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-8-3

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

  1. 1.

    in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

  2. 2.

    die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.