§ 381 AktG - Wirkung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
1Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter. 2Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden. 3Die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter.