§ 71 BbgSchulG - Aufgaben der Schulleiterin oder das Schulleiters
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
- 1.trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
- 2.sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 4 wahr,
- 3.entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden,
- 4.nimmt das Hausrecht wahr und
- 5.vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit einer Lehrkraft und des sonstigen pädagogischen Personals darf nur eingegriffen werden, wenn gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulbehörden oder Beschlüsse von schulischen Gremien verstoßen wird oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist. Das staatliche Schulamt ist über Eingriffe zu unterrichten.
(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schulleitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(5) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.