§ 180 LBG NRW - Klagen aus dem Beamtenverhältnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch den Dienstvorgesetzten, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Regelungsbehörde (§ 96 Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.