§ 2 VKO - Wegnahme
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung (VKO)
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 27,70 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 21,70 Euro.
(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.