Versionsverlauf

§ 9 SchulG M-V - Stundentafeln

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, für die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge sowie die Orientierungsstufe durch Rechtsverordnung festzulegen:

  1. 1.

    die Grundsätze und Mindeststandards für eine Verteilung der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen,

  2. 2.

    die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangs stufen sowie deren Gesamtzahl im Verlauf des jeweiligen Bildungsganges,

  3. 3.

    den Rahmen für eine Schwerpunktbildung der Schule auf der Grundlage der Kontingentstundentafel nach Nummer 1,

  4. 4.

    die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Verteilung der Jahreswochenstunden nach Nummer 2,

  5. 5.

    die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Unterricht in Lernbereichen sowie Grundsätze über eine angemessene Berücksichtigung einzelner Unterrichtsfächer.

(2) Die Schulkonferenz beschließt über die auf der Grundlage der Kontingentstundentafel entwickelten schulinternen Stundentafeln, soweit dieses in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugelassen ist. Die Schule hat die Vorgaben zu beachten, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Die zuständige Schulbehörde informiert die Schulen regelmäßig über die Vorgaben und diesbezüglichen Änderungen, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland sind.

(3) An Vollzeitschulen findet Unterricht in der Regel an fünf Wochentagen statt.