§ 7 JAPG - Praktische Studienzeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums an praktischen Studienzeiten von mindestens drei Monaten teilzunehmen. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsanwälten, Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten. Die praktischen Studienzeiten sollen in geeigneter Weise in den Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.
(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die ausbildende Stelle bescheinigt die Ableistung der praktischen Studienzeit.
(3) Das Nähere regelt das Justizprüfungsamt.