§ 4 BbgWG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Natürliche Gewässer sind ständige oder zeitweilige Wasseransammlungen in einem natürlich entstandenen Gewässerbett. Als natürliches oberirdisches Gewässer gilt auch ein Gewässer nach künstlicher Veränderung seines Betts.
(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer, in denen sich das oberirdische oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keinen oder einen im Verhältnis zum Volumen nur geringen oberirdischen Abfluss haben.
(3) Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
(4) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Flussgebietseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG besteht. Teileinzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt.