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§ 5 NLWO - Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Vor jeder Wahl beruft die Gemeinde aus den Wahlberechtigten für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und drei bis acht weitere Mitglieder des Wahlvorstandes. Sie bestellt aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorstand und die Schriftführerin oder den Schriftführer. Dem Wahlvorstand sollen in der Regel nicht weniger als sechs Mitglieder angehören.

(2) Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 38 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung der Wahlvorstände für die Briefwahl ist nach § 66 Abs. 3 zu verfahren. Für die Nachwahl gilt § 73 Abs. 2 Nr. 4.

(3) Vor der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes fordert die Gemeinde die Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.

(4) Die Gemeinde verpflichtet die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, wenn sie oder er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Einstellung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die ordnungsgemäße Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von dem der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Sie oder er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist. Der Wahlvorstand ist in seiner Mindestbesetzung beschlussfähig.