§ 14 HmbSG - Primarschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Primarschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und wird eigenständig geführt. Die Unterrichtszeit beträgt von der Vorschulklasse bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fünfeinhalb Zeitstunden. Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden.
(2) Zu einer Primarschule sollen Vorschulklassen gehören. Unterricht und Betreuung in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Konzepts der Primarschule erfolgen und können jahrgangsübergreifend organisiert werden. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Primarschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern je nach ihren individuellen Lernfortschritten in einem sechsjährigen Bildungsgang die Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen.
(4) Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten tauschen sich die Schulen und Kindertagesstätten über die Entwicklung der Kinder aus und können gemeinsame Empfehlungen für den Bildungs- und Erziehungsprozess an die Sorgeberechtigten geben. Primarschulen können mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als "Bildungshäuser" geführt werden.