§ 494 BGB - Rechtsfolgen von Formmängeln
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Der Verbraucherdarlehnsvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) 1Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehnsvertrag gültig, soweit der Darlehnsnehmer das Darlehn empfängt oder in Anspruch nimmt. 2Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehnsvertrag zu Grunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2) fehlt. 3Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehnsnehmer nicht geschuldet. 4Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. 5Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehnsnehmers zu ändern. 6Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehnsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehnsvertrag zu Grunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.