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§ 170 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (22) (Reichsgesetzbl. I S. 11) in der zurzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

"(3) Durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes wird die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, wenn Zündwaren unberechtigt hergestellt werden.

(4) Das Finanzamt kann die Durchführung der gemäß Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen."

(22) Amtl. Anm.:

Bundesgesetzbl. III 612-10