§ 170 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (22) (Reichsgesetzbl. I S. 11) in der zurzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
"(3) Durch Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes wird die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, wenn Zündwaren unberechtigt hergestellt werden.
(4) Das Finanzamt kann die Durchführung der gemäß Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwingen."