§ 45d EStG 1990 - Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen auf Verlangen folgende Angaben mitzuteilen:
- 1.Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
- 2.Anschrift des Auftraggebers,
- 3.Anzahl der von dem Auftraggeber erteilten Freistellungsaufträge,
- 4.Höhe des Betrages, bis zu dem auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden sollte,
- 5.Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
- 6.Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags.
Auf die Mitteilungen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten verwendet werden.