§ 89 KostO - Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften oder amtlicher Ausdrucke aus den in diesem Abschnitt genannten Registern wird eine Gebühr von 15 bis 35 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibauslagen erhoben.

(2) Das gleiche gilt für Bescheinigungen aus den genannten Registern.

(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und Schreibauslagen.

(4) § 73 Satz 2 gilt entsprechend.