§ 10 SpG - Siegelführung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Gewährträgers, eines Mitglieds des Gewährträgers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.