§ 24 SpkG - Abgabenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Rechtsänderungen auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 22 und 23 sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.
(2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.