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§ 36 AbgG - Ausscheiden aus dem Parlament

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 3

Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben, gilt § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltfähig ist.