§ 36 AbgG - Ausscheiden aus dem Parlament
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben, gilt § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltfähig ist.