§ 8 ThJG - Eigenjagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.