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§ 13 BFStrMG - Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.