§ 14a BbgVerfSchG - Übermittlung von Informationen durch nicht-öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen nur auf schriftlichen Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters, eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
(2) Das Ministerium des Innern unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium des Innern den Vollzug der Entscheidung auch vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für nicht notwendig oder unzulässig erklärt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 erlangten Daten.
(4) Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Mitteilung an den Betroffenen findet § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
(7) Das Ministerium des Innern unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz, Artikel 16 Verfassung des Landes Brandenburg) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 und 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.