§ 138 SGB III - Anpassung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt. 2Ist das Bemessungsentgelt nach dem tariflichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung bemessen worden, auf die sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie erstrecken, ist Anpassungstag der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und § 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Minderung des Arbeitslosengeldes infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen.